I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bildete in den Bilanzen für die Streitjahre 1971 bis 1973 Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus der Verletzung fremder Patentrechte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer die Rückstellungen nicht an.
Die Sprungklage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Rückstellung in Höhe von 10 v.H. des patentverletzenden Umsatzes für zulässig an. Die Klägerin habe -was auch das FA nicht bestreite- durch die Herstellung und den Vertrieb von Vorrichtungen das Patent Nr. .... der Firma C, USA, verletzt. Sie müsse darum als ordentlicher Kaufmann damit rechnen, von der Patentinhaberin wegen Schadensersatz bzw. ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen zu werden.
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