BFH vom 11.11.1981
I R 157/79
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 432
BStBl II 1982, 748

BFH - 11.11.1981 (I R 157/79) - DRsp Nr. 1997/15390

BFH, vom 11.11.1981 - Aktenzeichen I R 157/79

DRsp Nr. 1997/15390

»1. Rückstellungen für Verbindlichkeiten wegen Verletzung fremder Patentrechte sind zu bilden, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß der Steuerpflichtige in Anspruch genommen werden wird (vgl. BFH-Urteil vom 16.07.1969 I R 81/66, BFHE 96, 510, BStBl II 1970, 15). 2. Eine Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen ist auch dann noch wahrscheinlich, wenn seit der Patentverletzung bereits mehrere Jahre vergangen sind und der Patentinhaber von der Verletzung seiner Patentrechte möglicherweise noch keine Kenntnis erlangt hat.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bildete in den Bilanzen für die Streitjahre 1971 bis 1973 Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus der Verletzung fremder Patentrechte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer die Rückstellungen nicht an.

Die Sprungklage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Rückstellung in Höhe von 10 v.H. des patentverletzenden Umsatzes für zulässig an. Die Klägerin habe -was auch das FA nicht bestreite- durch die Herstellung und den Vertrieb von Vorrichtungen das Patent Nr. .... der Firma C, USA, verletzt. Sie müsse darum als ordentlicher Kaufmann damit rechnen, von der Patentinhaberin wegen Schadensersatz bzw. ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen zu werden.