BFH vom 11.11.1988
III R 305/84
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1989, 233

BFH - 11.11.1988 (III R 305/84) - DRsp Nr. 1997/16335

BFH, vom 11.11.1988 - Aktenzeichen III R 305/84

DRsp Nr. 1997/16335

»Der Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt des in einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden Sohnes als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG) ist nicht deshalb generell ausgeschlossen, weil dem Sohn Kost, Bekleidung und Unterkunft von der Haftanstalt gewährt werden.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrte im Verfahren wegen Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1981, Unterhaltszahlungen an ihren Sohn (S) im Betrag von 300 DM monatlich -insgesamt 2.100 DM für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1981- gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1981 (EStG) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Zur Begründung machte sie geltend, S habe sich in dieser Zeit zur Verbüßung einer Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt X befunden. Seit dem 1. August 1981 war der seinerzeit 20jährige S im Haushalt der Klägerin untergebracht, stand in einem Ausbildungsverhältnis und erzielte in diesem Zeitraum einen Bruttoarbeitslohn von 1.850 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gewährte der Klägerin für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1981 gemäß § 33a Abs. 2 Nr. 1 a EStG einen Ausbildungsfreibetrag von 1.000 DM (5/12 von 2.400 DM).