BFH vom 11.12.1970
VI R 218/66
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 98
BStBl II 1971, 266

BFH - 11.12.1970 (VI R 218/66) - DRsp Nr. 1997/10426

BFH, vom 11.12.1970 - Aktenzeichen VI R 218/66

DRsp Nr. 1997/10426

»Beschließen die Gesellschafter einer GmbH auf Vorschlag des Gesellschafter-Geschäftsführers, bestehende künftige Pensionsansprüche durch eine Kapitalabfindung abzulösen, so ist die an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Abfindung keine Entschädigung im Sinn des § 24 Nr. 1a EStG

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte ist der Erbe des A (Steuerpflichtiger). Der Steuerpflichtige war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, an der er mit 33 v.H. beteiligt war. Weitere Gesellschafter der GmbH waren Frau B und Frau C. Auf Grund einer ihm im Jahre 1941 erteilten Pensionszusage sollte der Steuerpflichtige ab dem 65. Lebensjahr ein Ruhegehalt bzw. seine Witwe eine Rente erhalten. Entsprechende Pensionszusagen hatte die GmbH damals auch den übrigen Gesellschaftern bzw. ihren Angehörigen erteilt. Im Februar 1960 beschlossen die Gesellschafter einstimmig, die Ablösung der bestehenden Pensionsverpflichtungen. Der Steuerpflichtige erhielt als Abfindung den Betrag von 100.000 DM. Am 23. März 1960 veräußerten alle Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an der GmbH. Der Steuerpflichtige blieb jedoch Geschäftsführer der GmbH bis zu seinem Tode.