I. Der Kläger und Revisionsbeklagte ist der Erbe des A (Steuerpflichtiger). Der Steuerpflichtige war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, an der er mit 33 v.H. beteiligt war. Weitere Gesellschafter der GmbH waren Frau B und Frau C. Auf Grund einer ihm im Jahre 1941 erteilten Pensionszusage sollte der Steuerpflichtige ab dem 65. Lebensjahr ein Ruhegehalt bzw. seine Witwe eine Rente erhalten. Entsprechende Pensionszusagen hatte die GmbH damals auch den übrigen Gesellschaftern bzw. ihren Angehörigen erteilt. Im Februar 1960 beschlossen die Gesellschafter einstimmig, die Ablösung der bestehenden Pensionsverpflichtungen. Der Steuerpflichtige erhielt als Abfindung den Betrag von 100.000 DM. Am 23. März 1960 veräußerten alle Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an der GmbH. Der Steuerpflichtige blieb jedoch Geschäftsführer der GmbH bis zu seinem Tode.
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