BFH vom 11.12.1970
VI R 256/70
Fundstellen:
BFHE 101, 55
BStBl II 1971, 205

BFH - 11.12.1970 (VI R 256/70) - DRsp Nr. 1997/10391

BFH, vom 11.12.1970 - Aktenzeichen VI R 256/70

DRsp Nr. 1997/10391

»Zur gesetzlich vorgeschriebenen Begründung der Revision reicht der bloße Hinweis auf einen bestimmten Steuerrechtskommentar nicht aus.«

I. Der im Jahre 1967 als Arbeitnehmer - überwiegend als Kraftdroschkenfahrer - tätig gewesene Kläger hat im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren 1967 bei einem Jahresbruttoarbeitslohn von 15.741,84 DM als Werbungskosten Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 3.164,80 DM für 217 Arbeitstage geltend gemacht. Das Finanzamt (FA) erkannte mit der Einspruchsentscheidung lediglich 855 DM - je 5 DM für 171 Tage - an. Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Das Urteil, das die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 25. Juni 1970 zugestellt. Am 27. Juli 1970 legte der Prozeßbevollmächtigte mit Schreiben vom selben Tage beim FG Revision ein.

Das Schreiben enthält außer der Angabe der Parteien und des Streitgegenstandes folgenden Text: " ... beantrage ich Revision, ersatzweise Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Begründung: Die Revision richtet sich gegen die mit Poststempel vom 24.6.1970 zugestellte Abweisung der Klage. Die Begründung ergibt sich