I. Die Klägerin betreibt in Berlin (West) den Großhandel mit elektronischen Geräten sowie die eigene Herstellung und Entwicklung von elektronischen Erzeugnissen. Im Jahre 1966 erwarb sie mehrere Elektrogeräte, die zum Verkauf bestimmt waren und dementsprechend auf dem Wareneingangskonto erfaßt wurden. Nach ihrem Vortrag entschloß sie sich kurze Zeit nach dem Eingang der Waren, vier Geräte nicht zu verkaufen, sondern für eigene Fertigungs- und Entwicklungszwecke zu verwenden. Dieser innerbetriebliche Vorgang fand in der Buchführung zunächst keinen Niederschlag, da die Klägerin für ihn keinen Eigenbeleg gefertigt hatte. Die Klägerin holte jedoch die Umbuchung vom Wareneingangskonto (Umlaufvermögen) auf die Anlagekonten ( Anlagevermögen) im Rahmen des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1966 nach.
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