BFH vom 11.12.1970
VI R 387/69
Fundstellen:
BFHE 101, 9
BStBl II 1971, 173

BFH - 11.12.1970 (VI R 387/69) - DRsp Nr. 1997/10371

BFH, vom 11.12.1970 - Aktenzeichen VI R 387/69

DRsp Nr. 1997/10371

»Pkw, die eine GmbH ihren Gesellschaftern oder Geschäftsführern gegen ein nicht die Selbstkosten deckendes Entgelt überläßt, sind nicht im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 BHG 1964 im eigenen gewerblichen Betrieb an Selbstfahrer vermietet. Eine Investitionszulage kommt daher nicht in Betracht.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine Verlags-GmbH. Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung und der Vertrieb einer Zeitung und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Im Jahr 1967 hat die GmbH u.a. drei Personenkraftwagen (PKW) zum Gesamtpreis von 30.587,45 DM angeschafft. Sie hat die Fahrzeuge an ihren Gesellschafter A und ihre Prokuristen B und C vermietet. Nach dem zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter A geschlossenen Vertrag vom 29. November 1967 beträgt der Mietpreis für die Überlassung eines Opel-Rekord 19 L (Anschaffungspreis: 10.076,45 DM):

Haftpflicht 1/12 von 294 DM 24,50 DM

Kraftfahrzeugsteuer 1/12 von 273,60 DM 22,80 DM

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152,30 DM

+ 4,17 % Umsatzsteuer 6,35 DM

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