BFH vom 11.12.1970
VI R 66/66
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 530
BStBl II 1971, 137

BFH - 11.12.1970 (VI R 66/66) - DRsp Nr. 1997/10352

BFH, vom 11.12.1970 - Aktenzeichen VI R 66/66

DRsp Nr. 1997/10352

»1. Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a oder b EStG kommt nicht in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer mit ihm getroffenen Vereinbarung vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, aber aufgrund der getroffenen Vereinbarung noch für eine Mehrzahl von Jahren die Bezüge erhält, die ihm bei Verbleiben im Dienst zugestanden hätten. 2. Erhält der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Abfindung für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht in einer Summe, sondern in Form der Fortzahlung bisheriger Bezüge, so kommen außerordentliche Einkünfte im Sinn des § 34 Abs. 1 und 2 EStG nicht in Betracht.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;