Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Vergünstigung des nicht entnommenen Gewinns gemäß § 10a EStG für die Einkommensteuer 1964 in Anspruch nehmen kann.
Der Kläger ist als Steuerbevollmächtigter tätig. Er war während des Krieges Angehöriger der Regierung des Protektorats Böhmen und Mähren und ist im Jahre 1945 aus Böhmen geflüchtet.
Für die Einkommensteuer 1964 beantragte er, einen steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinn in Höhe von 7.967 DM gemäß § 10a EStG zum Abzug zuzulassen. Diesen ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) im Einkommensteuerbescheid zunächst zum Abzug zu. In der Einspruchsentscheidung - der Kläger hatte den Einspruch zu einem anderen Punkt eingelegt - lehnte das FA die begehrte Steuerbegünstigung mit der Begründung ab, daß der Kläger nicht durch die Flucht aus Böhmen im Jahre 1945, sondern durch den Zusammenbruch des Reiches seine Erwerbsgrundlage verloren habe.
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