I. Streitig ist, ob die Aufwendungen für eine Chromnickelspüle in der Küche des Einfamilienhauses der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu den nach §§ 7b, 54 EStG 1967 begünstigten Herstellungskosten gehören.
Die Kläger sind Eheleute. Sie errichteten im Jahre 1966 ein Einfamilienhaus (Antrag auf Baugenehmigung: 10. Juni 1964). Im Jahre 1967 ließen sie darin eine Kücheneinrichtung einbauen, die aus eine Herd-Spüle-Kombination und verschiedenen typisierten Schrankelementen besteht.
In ihrer Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1967, die sie nach erfolglosem Einspruch zur Begründung ihrer Klage gegen den nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1967 nachreichten, beantragten sie, die gesamten Kosten der Einbauküche als nachträgliche Herstellungskosten bei der Sonderabschreibung nach §§ 7b, 54 EStG 1967 anzusetzen.
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