BFH vom 11.12.1973
VIII R 171/71
Normen:
EStG (1967) § 54 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 241
BStBl II 1974, 474

BFH - 11.12.1973 (VIII R 171/71) - DRsp Nr. 1997/12002

BFH, vom 11.12.1973 - Aktenzeichen VIII R 171/71

DRsp Nr. 1997/12002

»Die Aufwendungen für eine Küchenspüle in einem Eigenheim können zusammen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes nach § 54 EStG 1967 abgeschrieben werden.«

Normenkette:

EStG (1967) § 54 ;

I. Streitig ist, ob die Aufwendungen für eine Chromnickelspüle in der Küche des Einfamilienhauses der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu den nach §§ 7b, 54 EStG 1967 begünstigten Herstellungskosten gehören.

Die Kläger sind Eheleute. Sie errichteten im Jahre 1966 ein Einfamilienhaus (Antrag auf Baugenehmigung: 10. Juni 1964). Im Jahre 1967 ließen sie darin eine Kücheneinrichtung einbauen, die aus eine Herd-Spüle-Kombination und verschiedenen typisierten Schrankelementen besteht.

In ihrer Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1967, die sie nach erfolglosem Einspruch zur Begründung ihrer Klage gegen den nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1967 nachreichten, beantragten sie, die gesamten Kosten der Einbauküche als nachträgliche Herstellungskosten bei der Sonderabschreibung nach §§ 7b, 54 EStG 1967 anzusetzen.