I. Streitig ist noch, ob die Aufwendungen für eine Schranktrennwand zwischen Küche und Speisezimmer in der Wohnung der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu den nach § 7b EStG begünstigten Herstellungskosten gehören.
Die Kläger sind Eheleute. Sie errichteten im Jahre 1969 ein Zweifamilienhaus, dessen Erdgeschoß sie bewohnen. Bei Errichtung dieses Hauses ließen sie zwischen Küche und Eßzimmer ihrer Wohnung für insgesamt 4.467,10 DM eine Schrankwand einrichten. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1969 beantragten sie, auch diesen Betrag als Herstellungskosten bei der Sonderabschreibung nach § 7b EStG anzusetzen. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) erkannte die Kosten für diese Schrankwand nicht als Herstellungsaufwand des Zweifamilienhauses an. Mit ihrer als Einspruch zu behandelnden Sprungklage gegen den Einkommensteuerbescheid 1969 blieben die Kläger im außergerichtlichen Vorverfahren ohne Erfolg.
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