BFH vom 11.12.1974
I R 104/73
Normen:
GemV § 15; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 495
BStBl II 1975, 458

BFH - 11.12.1974 (I R 104/73) - DRsp Nr. 1997/12454

BFH, vom 11.12.1974 - Aktenzeichen I R 104/73

DRsp Nr. 1997/12454

»Die tatsächliche Geschäftsführung kann auch dann noch auf die Erfüllung eines gemeinnützigen Zweckes gerichtet sein, wenn die Erfüllung längere Zeit durch außergewöhnliche, von der Körperschaft nicht zu beeinflussende Umstände verhindert wird.«

Normenkette:

GemV § 15; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6 ;

Der Rechtsstreit betrifft die Frage der Gemeinnützigkeit eines Spezialsportvereins, der sich wegen der Beschlagnahme seiner Anlagen nach dem 2. Weltkrieg bis in die Streitjahre 1965 bis 1967 nur gelegentlich satzungsgemäß betätigen konnte, da sich ihm erst im Jahre 1969 die Möglichkeit der Benutzung einer entsprechenden Anlage in einer anderen Stadt der Bundesrepublik Deutschland eröffnete. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf, das ebenso wie das Finanzamt (FA) nur die Frage eines Billigkeitserlasses gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 AO geprüft und ohne weitere Prüfung unterstellt hatte, es fehle an den gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift des § 15 der Gemeinnützigkeitsverordnung (GemV). Der erkennende Senat hat dazu ausgeführt: