Der Rechtsstreit betrifft die Frage der Gemeinnützigkeit eines Spezialsportvereins, der sich wegen der Beschlagnahme seiner Anlagen nach dem 2. Weltkrieg bis in die Streitjahre 1965 bis 1967 nur gelegentlich satzungsgemäß betätigen konnte, da sich ihm erst im Jahre 1969 die Möglichkeit der Benutzung einer entsprechenden Anlage in einer anderen Stadt der Bundesrepublik Deutschland eröffnete. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf, das ebenso wie das Finanzamt (FA) nur die Frage eines Billigkeitserlasses gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 AO geprüft und ohne weitere Prüfung unterstellt hatte, es fehle an den gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift des § 15 der Gemeinnützigkeitsverordnung (GemV). Der erkennende Senat hat dazu ausgeführt:
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