BFH vom 11.12.1974
II R 170/73
Normen:
GrEStUmwG Baden-Württemberg § 1 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 114, 552
BStBl II 1975, 363

BFH - 11.12.1974 (II R 170/73) - DRsp Nr. 1997/12408

BFH, vom 11.12.1974 - Aktenzeichen II R 170/73

DRsp Nr. 1997/12408

»Das Einbringen eines Betriebes in eine stille Gesellschaft ist hinsichtlich der eingebrachten Grundstücke auch dann nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Baden-Württembergischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Änderung der Unternehmensform und zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.1970 grunderwerbsteuerfrei, wenn der einbringende stille Gesellschafter nach dem Einkommensteuerrecht als Mitunternehmer zu behandeln ist.«

Normenkette:

GrEStUmwG Baden-Württemberg § 1 Abs. 1 Nr. 3;

I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mbH, wurde durch Vertrag vom 31. Mai 1972 mit einem Stammkapital von 100.000 DM errichtet. Mit Vertrag vom 9. Juni 1972 beteiligte sich an ihrem Handelsgewerbe eine AG als stille Gesellschafterin. Die AG übertrug in Erfüllung dieses Vertrages ihr gesamtes Vermögen auf die Klägerin. Zu diesem Vermögen gehörten Grundstücke, über deren Einbringung am 9. Juni 1972 ein besonderer notarieller Vertrag geschlossen wurde. Vereinbart war eine Beteiligung an den stillen Reserven für den Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft. Im Anschluß an die Vereinbarung der stillen Gesellschaft wandelte sich die AG auf eine durch ihre Aktionäre zuvor vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts um.