I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mbH, wurde durch Vertrag vom 31. Mai 1972 mit einem Stammkapital von 100.000 DM errichtet. Mit Vertrag vom 9. Juni 1972 beteiligte sich an ihrem Handelsgewerbe eine AG als stille Gesellschafterin. Die AG übertrug in Erfüllung dieses Vertrages ihr gesamtes Vermögen auf die Klägerin. Zu diesem Vermögen gehörten Grundstücke, über deren Einbringung am 9. Juni 1972 ein besonderer notarieller Vertrag geschlossen wurde. Vereinbart war eine Beteiligung an den stillen Reserven für den Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft. Im Anschluß an die Vereinbarung der stillen Gesellschaft wandelte sich die AG auf eine durch ihre Aktionäre zuvor vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts um.
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