BFH vom 11.12.1974
II R 30/69
Normen:
GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 2, § 10, § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 140
BStBl II 1975, 417

BFH - 11.12.1974 (II R 30/69) - DRsp Nr. 1997/12438

BFH, vom 11.12.1974 - Aktenzeichen II R 30/69

DRsp Nr. 1997/12438

»1. Wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen OHG unter Fortführung des Geschäfts durch den anderen Gesellschafter die Rückwirkung des Ausscheidens vereinbart, so ändert dies nichts daran, daß die Steuer für den Übergang eines Grundstücks auf den verbleibenden Gesellschafter unabhängig von der vereinbarten Rückwirkung im Zeitpunkt der Vereinbarung des Ausscheidens entsteht und daß auf diesen Zeitpunkt für die Ermittlung der Gegenleistung abzustellen ist. 2. Zur Frage der Aufteilung der Gesamtgegenleistung auf die einzelnen auf den verbleibenden Gesellschafter übergegangenen Aktiven, wenn die Gegenleistung hinter dem Teilwert der Aktiven zurückbleibt. 3. Ausmaß der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 2 GrEstG.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 2, § 10, § 11 ;

I. Der Kläger und seine Schwester waren die Gesellschafter der T. X. OhG mit Kapitalkonten in gleicher Höhe. Außerdem waren sie Miterben an den Nachlässen 1hres Vaters T. X. und ihrer Tante M. X. .