BFH vom 11.12.1980
I R 174/78
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 29
BStBl II 1981, 463

BFH - 11.12.1980 (I R 174/78) - DRsp Nr. 1997/14898

BFH, vom 11.12.1980 - Aktenzeichen I R 174/78

DRsp Nr. 1997/14898

»Soweit es ein Steuerpflichtiger bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs unterläßt, vorhandene aktive Wirtschaftsgüter zur Berichtigung der Betriebsschulden einzusetzen, sind die verbleibenden Schulden in Höhe des unterlassenen Ausgleichs nicht mehr durch die frühere gewerbliche Tätigkeit veranlaßt. Auf diese Verbindlichkeiten gezahlte Schuldzinsen können nicht als nachträgliche (gewerbliche) Betriebsausgaben anerkannt werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2 ;

Gründe: