I. Streitig ist bei der Gewinnfeststellung 1971, ob Bewertungsabschläge und Rücklagen gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes (EntwHStG) vom 15. März 1968 (BGBl I, 217, BStBl I, 481) in der durch Art. 4 des Zweiten Steueränderungsgesetzes (StÄndG) vom 10. August 1971 (BGBl I, 1266, BStBl I, 373, 379) geänderten Fassung anzuerkennen sind.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine seit 1962 bestehende Kommanditgesellschaft.
Die Klägerin plante in Marokko auf eigene Rechnung die Errichtung und den anschließenden Betrieb zweier Hotels. Zu diesem Zweck gründete sie dort am 23. August 1971 eine Zweigniederlassung, die am 11. September 1971 in das dortige Handelsregister eingetragen wurde. Die beiden Bauvorhaben sollten durch Eigenkapital und Fremdmittel finanziert werden. Für die Finanzierung war ein deutsches Bankenkonsortium unter Führung der Hausbank der Klägerin vorgesehen.
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