BFH vom 11.12.1980
IV R 123/76
Normen:
EntwHStGEntwHStG (vom 15.3.1968 i.d.F. des Zweiten StÄndG vom 10.8.1971) § 1 Abs. 1, 2, 3, 4, Abs. 7, § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 132, 436
BStBl II 1981, 365

BFH - 11.12.1980 (IV R 123/76) - DRsp Nr. 1997/14850

BFH, vom 11.12.1980 - Aktenzeichen IV R 123/76

DRsp Nr. 1997/14850

»Der Gewährung der Steuervergünstigungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vom 15.03.1968 für die Anschaffung eines im Entwicklungshilfeland belegenen Grundstücks steht es nicht entgegen, wenn der Kaufpreis von dem dort ansässigen Verkäufer gestundet worden ist.«

Normenkette:

EntwHStGEntwHStG (vom 15.3.1968 i.d.F. des Zweiten StÄndG vom 10.8.1971) § 1 Abs. 1, 2, 3, 4, Abs. 7, § 11 Abs. 2;

I. Streitig ist bei der Gewinnfeststellung 1971, ob Bewertungsabschläge und Rücklagen gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes (EntwHStG) vom 15. März 1968 (BGBl I, 217, BStBl I, 481) in der durch Art. 4 des Zweiten Steueränderungsgesetzes (StÄndG) vom 10. August 1971 (BGBl I, 1266, BStBl I, 373, 379) geänderten Fassung anzuerkennen sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine seit 1962 bestehende Kommanditgesellschaft.

Die Klägerin plante in Marokko auf eigene Rechnung die Errichtung und den anschließenden Betrieb zweier Hotels. Zu diesem Zweck gründete sie dort am 23. August 1971 eine Zweigniederlassung, die am 11. September 1971 in das dortige Handelsregister eingetragen wurde. Die beiden Bauvorhaben sollten durch Eigenkapital und Fremdmittel finanziert werden. Für die Finanzierung war ein deutsches Bankenkonsortium unter Führung der Hausbank der Klägerin vorgesehen.