BFH vom 11.12.1980
IV R 91/76
Normen:
EStG (1967/1969) § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 278
BStBl II 1981, 310

BFH - 11.12.1980 (IV R 91/76) - DRsp Nr. 1997/14825

BFH, vom 11.12.1980 - Aktenzeichen IV R 91/76

DRsp Nr. 1997/14825

»Auch ein in der äußeren Form eines "Dienstvertrags" begründetes Rechtsverhältnis kann einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmerschaft (§ 15 Nr. 2 EStG) zu beurteilen sein.«

Normenkette:

EStG (1967/1969) § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die Jahre 1968 bis 1970, ob der Geschäftsführer einer KG als Arbeitnehmer oder als Mitunternehmer der KG anzusehen ist.

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, die am 6. Oktober 1967 gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung von Betrieben. Die Tätigkeit umfaßt nach dem Gesellschaftsvertrag die "Koordinierung der steuerlichen und juristischen Berater, Betriebsanalysen zum Zwecke geeign. Betriebsumgründungen, betrieblich mod. Pensionswerke mit Einbau der Unternehmerfamilie, Kooperation, Leasing, Anlageberatung (Investment)". Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 6. Oktober 1967 waren an der Klägerin der Beigeladene als Komplementär mit einem Kapitalanteil von 4.000 DM, der Kaufmann und Versicherungsmakler A sowie die Kauffrau B als Kommanditisten mit einem Kapitalanteil von je 2.000 DM beteiligt. In dem Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, daß der Komplementär in Kürze durch die C-GmbH (im folgenden: GmbH) ersetzt werden sollte.