I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, hatte in früheren Jahren, so auch im Streitjahr 1962, die Rechtsform einer GmbH. Die Beigeladenen zu 2 sind die Erbinnen des 1977 verstorbenen V. V war mit Geschäftsanteilen im Nennwert von 10.000 DM ( = 10§v.H. des Stammkapitals) an der A-GmbH (im folgenden: GmbH) beteiligt gewesen. V war auch Geschäftsführer der GmbH.
Von seinen Geschäftsanteilen hatte V bis zum 30. Januar 1959 Anteile im Nennwert von 7.000 DM und sodann durch Vertrag vom 21. Dezember 1959 die restlichen Anteile im Nennwert von 3.000 DM veräußert. Gesellschafter der GmbH waren danach nur noch die Klägerin und der Beigeladene zu 1.
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