BFH vom 11.12.1984
VIII R 263/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 278

BFH - 11.12.1984 (VIII R 263/82) - DRsp Nr. 1997/16132

BFH, vom 11.12.1984 - Aktenzeichen VIII R 263/82

DRsp Nr. 1997/16132

»1. Der Abschluß eines obligatorischen Verrechnungsvertrages zwischen dem FA und einem Erstattungsberechtigten hat keine schuldtilgende Wirkung. Wird der Erstattungsanspruch nach Abschluß des Verrechnungsvertrages abgetreten, so kann das FA dem neuen Gläubiger die Einrede der Aufrechenbarkeit entgegensetzen. 2. Verjährt die Gegenforderung des FA, bevor es von seiner Aufrechnungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, so kommt eine Aufrechnung aufgrund des obligatorischen Verrechnungsvertrages nicht mehr in Betracht.«

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Der Beigeladene H war Komplementär der A H & Söhne KG (KG). Die KG war Ende 1970 in Zahlungsschwierigkeiten und richtete am 15. Dezember 1970 folgendes Schreiben an das zuständige Finanzamt X (FA), das von dem Gesamtprokuristen J unterzeichnet war:

"Betr. Steuer-Nr. ..... ------------------------------------------------ Sehr geehrte Herren]