BFH vom 12.01.1973
III R 28/72
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 471
BStBl II 1973, 427

BFH - 12.01.1973 (III R 28/72) - DRsp Nr. 1997/11475

BFH, vom 12.01.1973 - Aktenzeichen III R 28/72

DRsp Nr. 1997/11475

»Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG dar, daß nach der VerfVAO 1964 - im Gegensatz zur bisherigen Regelung - der bei der Veräußerung von Grundbesitz den Einheitswert übersteigende Mehrerlös nicht vom Restvermögen zu Beginn und am Ende des Erlaßzeitraumes abgezogen wird.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob dem Revisionskläger (Kläger und Abgabenpflichtiger - im folgenden Kläger genannt -) die Vermögensabgabe-Vierteljahresbeträge für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1968 wegen Vermögensverfalls erlassen werden können.

Der Kläger war zusammen mit seiner Ehefrau aus einem der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögen von ...DM zu einem ursprünglichen Vierteljahrsbetrag von ...DM veranlagt worden. Die Firmen, an denen der Kläger beteiligt war, veräußerten vom Jahre 1954 an Grundstücke und Mineralvorkommen. Von den die Einheitswerte übersteigenden Mehrerlösen der bei der Vermögensabgabe erfaßten Vermögenswerte entfiel auf den Kläger entsprechend seiner Beteiligung ein Betrag von ...DM.