BFH vom 12.01.1973
VI R 207/71
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 500
BStBl II 1973, 442

BFH - 12.01.1973 (VI R 207/71) - DRsp Nr. 1997/11479

BFH, vom 12.01.1973 - Aktenzeichen VI R 207/71

DRsp Nr. 1997/11479

»Die Kosten der Unterbringung eines Familienangehörigen in einem Altersheim sind typische Unterhaltsaufwendungen im Sinne von § 33a EStG

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Die 1885 geborene Mutter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) lebt seit 1964 in einem Altersheim. Sie hatte im Streitjahr 1969 eigene Einkünfte von 3.057 DM. Der Kläger zahlte zu den Unterbringungskosten einen Zuschuß von 5.400 DM. Diesen machte er in seiner Einkommensteuererklärung für 1969 als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) versagte die Berücksichtigung.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: Der Mutter des Klägers werde im Altersheim gegen Zahlung Unterkunft und Verpflegung gewährt. Sie bedürfe - wie das Altersheim dem FA gegenüber schriftlich bestätigt habe - keiner besonderen Pflege. Soweit sie krank gewesen sei, seien die dadurch entstandenen Kosten von der Krankenkasse übernommen worden. Es handle sich somit um den in § 33a EStG geregelten Fall der Unterbringung bedürftiger Angehöriger. Die Anwendung des § 33 EStG sei dadurch ausgeschlossen.