BFH vom 12.01.1977
I R 157/74
Normen:
KStDV (1961) § 17 ; KStG (1961) § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 419
BStBl II 1977, 439

BFH - 12.01.1977 (I R 157/74) - DRsp Nr. 1997/13302

BFH, vom 12.01.1977 - Aktenzeichen I R 157/74

DRsp Nr. 1997/13302

»Zuschüsse, die die Aktionäre ihrer allein das Krankenversicherungsgeschäft betreibenden AG gewähren, ohne dafür einen Vorzug für ihre Aktien zu erhalten, erhöhen das für die Bemessung abzugsfähiger Beitragsrückerstattungen und Zuführungen zu entsprechenden Rücklagen maßgebliche Geschäftsergebnis des Krankenversicherungsgeschäfts der Gesellschaft, wenn die Zuschüsse nicht für außerhalb des Krankenversicherungsgeschäfts liegende Zwecke bestimmt waren.«

Normenkette:

KStDV (1961) § 17 ; KStG (1961) § 6 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine AG - betreibt die private Krankenversicherung. Zu ihren Aktionären gehören drei Rückversicherungsgesellschaften, bei denen die Klägerin insgesamt 50vH der Bruttoprämie in Rückdeckung gegeben hatte. 1960 und 1961 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, bei der festgestellt wurde, daß die Rückversicherer sich in den Jahren 1955 bis 1958 von der Klägerin haben Vergütungen zahlen lassen, die unangemessen hoch waren. Es wurden insgesamt 2.470.607 DM als verdeckte Gewinnausschüttungen angesetzt. Aufgrund der Betriebsprüfung ergaben sich größere Steuernachforderungen, von denen die Klägerin im Streitjahr 1962 einen erheblichen Teil tilgte.