BFH vom 12.01.1977
I R 242/74
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 197
BStBl II 1977, 282

BFH - 12.01.1977 (I R 242/74) - DRsp Nr. 1997/13218

BFH, vom 12.01.1977 - Aktenzeichen I R 242/74

DRsp Nr. 1997/13218

»Haben sich die beiden Miteigentümer eines bebauten Grundstücks dahin geeinigt, daß der eine von ihnen das gemeinschaftliche Grundstück für seine privaten und gewerblichen Zwecke allein nutzen darf, sind Mietzahlungen an den anderen Miteigentümer nur insoweit als Betriebsausgaben abzugsfähig, als es dem Verhältnis der betrieblichen Nutzung des Grundstücks entspricht.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) übte seinen Gewerbebetrieb in einem Einfamilienhaus aus, das ihm zu 3/4 und einer Frau P. zu 1/4 als Miteigentümern gehörte. Durch Vertrag vom 5. April 1963 hatte Frau P. ihren Grundstücksanteil an den Kläger gegen Zahlung einer monatlichen Miete von 600 DM "vermietet". Außerdem hatte der Kläger sämtliche Hausunkosten einschließlich der Hypothekentilgung übernommen. Das Haus nutzte er unstreitig zu 43vH betrieblich und 57vH privat. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte bei der endgültigen Einkommensteuerveranlagung 1966 und 1967 die Miete nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 43vH als Betriebsausgaben an und erhöhte den Gewinn jeweils um 4.104 DM. Die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg.