I. Streitig ist bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags und der Gewerbesteuer 1969, ob und ggf in welchem Umfang eine Personengesellschaft, in die ein Einzelunternehmer seinen Gewerbebetrieb eingebracht hat, bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags den vom Einzelunternehmer in früheren Jahren erlittenen Gewerbeverlust gemäß §
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