I. Streitig ist, ob eine Entschädigung nach §§ 142, 146 des Bundesentschädigungsgesetzes idF vom 14. September 1965 - BEG - (BGBl I 1965, 1315) bei der Ermittlung des Gewerbeertrages nach §
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der Verlagsgesellschaft X. . Diese verlegte und vertrieb ua eine katholische Wochenzeitschrift.
Anfang August 1939 wurde die Herausgabe dieser Zeitschrift von den nationalsozialistischen Machthabern verboten. In den Jahren 1940 bis 1942 mußte das Erscheinen weiterer katholischer Schriften eingestellt werden. Aufgrund eines Vergleichs zwischen der Klägerin und dem Land B. erhielt die Klägerin im Jahr 1966 für Schäden am Vermögen (Gewinnverlust) durch Verbot der Wochenzeitschrift eine Entschädigung nach §§ 142, 146 BEG in Höhe von ... DM.
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