BFH vom 12.01.1994
IV R 79/92
Fundstellen:
BStBl II 1994, 362
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - 12.01.1994 (IV R 79/92) - DRsp Nr. 1997/16422

BFH, vom 12.01.1994 - Aktenzeichen IV R 79/92

DRsp Nr. 1997/16422

»Der Betrieb eines Fitness-Studios stellt keine unterrichtende Tätigkeit dar, wenn sich die persönliche Betreuung der Kunden im wesentlichen auf die Einweisung in die Handhabung der Geräte und die Überwachung des Trainings in Einzelfällen beschränkt.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Sport- und Fitness-Studio für Frauen. Er ist Masseur und medizinischer Bademeister. Außerdem hat er im Rahmen einer Tätigkeit am Klinikum des Universitätskrankenhauses A eine Ausbildung in der Sportphysiotherapie mit erfolgreicher Abschlußprüfunq beendet.

Das vom Kläger betriebene Fitness-Studio bietet u. a. Gymnastik, Aerobic-dance, Stretching, Jazz-dance und Bodystyling an. In den Streitjahren (1987 und 1988) beschäftigte der Kläger zeitweise zwei Arbeitnehmerinnen als Fitnesstrainerinnen. Weiter werden Programme für Herz-Kreislauftraining und Sportphysiotherapie angeboten. Solarien sowie Sauna und Dampfbad sind vorhanden. Zur Erfrischung steht den Besucherinnen eine Bar mit alkoholfreien Getränken zur Verfügung, deren Gewinnanteil etwa 5 v. H. des jeweiligen Jahresgewinns beträgt.