BFH vom 12.02.1975
II R 135/71
Normen:
GrESWG NW (1958) § 1 Nr. 5; GrESt-ÄnderungsG NW (1970) Art. 3 Nr. 2 lit. f, Art. 7 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 115, 282
BStBl II 1975, 455

BFH - 12.02.1975 (II R 135/71) - DRsp Nr. 1997/12453

BFH, vom 12.02.1975 - Aktenzeichen II R 135/71

DRsp Nr. 1997/12453

»Der Erwerb einer Eigentumswohnung ist nach § 1 Nr. 5 GrESWG 1958 Nordrhein-Westfalen auch dann ein steuerfreier Ersterwerb, wenn ihm ein Erwerbsvorgang vorausgegangen ist, der infolge Aufhebung des Kaufvertrages vor Fertigstellung der Wohnung nicht mehr zur Übergabe der fertiggestellten Wohnung geführt hat, selbst wenn das Eigentum bereits übergegangen war.«

Normenkette:

GrESWG NW (1958) § 1 Nr. 5; GrESt-ÄnderungsG NW (1970) Art. 3 Nr. 2 lit. f, Art. 7 Nr. 1;

I. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 12. September 1969 je zur ideellen Hälfte eine Eigentumswohnung in Nordrhein-Westfalen, die der Verkäufer am 9. August 1968 vor Baubeginn schon einmal verkauft hatte. Die damaligen Käufer waren bereits als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden; der Kaufvertrag wurde jedoch durch Vertrag vom 10. September 1969, als das Bauvorhaben im Rohbau fertig war, wieder aufgehoben, bevor die Übergabe der Wohnung erfolgt war.