I. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 12. September 1969 je zur ideellen Hälfte eine Eigentumswohnung in Nordrhein-Westfalen, die der Verkäufer am 9. August 1968 vor Baubeginn schon einmal verkauft hatte. Die damaligen Käufer waren bereits als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden; der Kaufvertrag wurde jedoch durch Vertrag vom 10. September 1969, als das Bauvorhaben im Rohbau fertig war, wieder aufgehoben, bevor die Übergabe der Wohnung erfolgt war.
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