BFH vom 12.02.1982
III R 127/78
Normen:
BewG (1965) § 68 Abs. 2 Nr. 2, § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 334
BStBl II 1982, 448

BFH - 12.02.1982 (III R 127/78) - DRsp Nr. 1997/15252

BFH, vom 12.02.1982 - Aktenzeichen III R 127/78

DRsp Nr. 1997/15252

»Eine in einem Gebäude errichtete Stahlbühne ist Geschoßdecke und nicht Betriebsvorrichtung, auch wenn bei ihrer Konstruktion betriebsspezifische Gesichtspunkte der in dem Gebäude betriebenen Brotfabrik berücksichtigt worden sind.«

Normenkette:

BewG (1965) § 68 Abs. 2 Nr. 2, § 99 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Brotfabrik. Sie ließ im Jahre ... in ihrem Fertigungsgebäude eine "Zwischenebene" errichten. Unter den Verfahrensbeteiligten ist auf den Stichtag 1. Januar 1974 streitig, ob diese "Zwischenebene" als Geschoßdecke in die Bewertung des Betriebsgrundstücks mit einzubeziehen oder ob sie als Betriebsvorrichtung ein selbständiges Wirtschaftsgut ist.