BFH vom 12.02.1985
IX R 114/83
Normen:
EStDV § 82a;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 690

BFH - 12.02.1985 (IX R 114/83) - DRsp Nr. 1997/16274

BFH, vom 12.02.1985 - Aktenzeichen IX R 114/83

DRsp Nr. 1997/16274

»1. Wird ein rund zwanzig Jahre altes Wohngebäude vom Käufer vor dem Bezug mit einem umfassenden Renovierungsaufwand von 2/5 des Kaufpreises nutzbar gemacht, so sind diese Aufwendungen keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern entweder Anschaffungskosten oder anschaffungsnaher Herstellungsaufwand. 2. Hat das FA in einem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid anschaffungsnahen Aufwand nicht zum sofortigen Abzug als Werbungskosten zugelassen, so braucht das FG im Klageverfahren die Frage, ob erhöhte Absetzungen nach § 82a EStDV in Betracht kommen, nicht zu klären, wenn der Kläger diese Absetzungen nicht geltend gemacht hat.«

Normenkette:

EStDV § 82a;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Sie erwarben am 4. April 1975 ein im Jahre 1956 erbautes Zweifamilienhaus für 158.000 DM; der Anteil für den Grund und Boden beträgt -inzwischen unstreitig- 23.700 DM. Noch vor ihrem Einzug am 1. Juni 1975 ließen die Kläger das Gebäude mit einem Aufwand von insgesamt 57.497,15 DM renovieren. Dabei wurden folgende Arbeiten ausgeführt:

Verlegung von Wandplatten

und Fliesen in Küche,

Bad, WC und Waschküche 7.045,43 DM

Erneuerung der Sanitär-Ausstattung

und Heizungsanlage 19.772,52 DM

Rolladenaustausch 1.036,12 DM