BFH vom 12.02.1985
IX R 43/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 422

BFH - 12.02.1985 (IX R 43/82) - DRsp Nr. 1997/16205

BFH, vom 12.02.1985 - Aktenzeichen IX R 43/82

DRsp Nr. 1997/16205

»Wird eine eigengenutzte Eigentumswohnung zur Behebung von Baumängeln, die nur bei einer vollständigen Räumung der Wohnung beseitigt werden können, für die Dauer eines Monats vollständig geräumt, so können die Reparaturkosten uneingeschränkt abziehbaren Erhaltungsaufwand bilden.«

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Sie bewohnen eine im Jahre 1972 fertiggestellte Eigentumswohnung, die ihnen je zur Hälfte gehört. Ende Dezember 1979 räumten die Kläger die Wohnung für die Dauer eines Monats, weil eine schadhafte Deckenkonstruktion umfangreiche Reparaturen in allen Räumen an der Deckenverkleidung, den Tapeten sowie den Bodenbelägen erforderlich machte. Während der Reparaturarbeiten bis Ende Januar 1980 war die Wohnung nicht benutzbar. Die Kläger bezogen für diesen Zeitraum eine Mietwohnung.