I. Zu entscheiden ist nach Erledigung der Hauptsache in der Vorinstanz über den Streitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens.
Der Komplementär der Revisionsbeklagten (KG) war an einer Reihe von Parten-Reedereien wesentlich beteiligt. Das Finanzamt (FA) hatte die Parten als notwendiges Betriebsvermögen behandelt und deren Gewinnanteile einschließlich des Anteils am Gewinn aus der Veräußerung der Parten-Reederei X in den einheitlich festgestellten Gewinn der KG einbezogen.
Mit der Sprungberufung hatte die KG geltend gemacht, daß die Beteiligungen ihres Komplementärs an den Parten-Reedereien nicht dem Betriebsvermögen der KG zuzurechnen seien, und dementsprechend einen um 6,7Mio DM niedrigeren Gewinn errechnet.
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