BFH vom 12.03.1970
IV 4/64
Fundstellen:
BFHE 99, 11
BStBl II 1970, 547

BFH - 12.03.1970 (IV 4/64) - DRsp Nr. 1997/10118

BFH, vom 12.03.1970 - Aktenzeichen IV 4/64

DRsp Nr. 1997/10118

»Ist im Gewinnfeststellungsverfahren abzusehen, daß sich einkommensteuerliche Auswirkungen nicht ergeben, so ist der Streitwert in der Regel mit dem Satz von 1 v.H. des streitigen Betrages anzusetzen.«

I. Zu entscheiden ist nach Erledigung der Hauptsache in der Vorinstanz über den Streitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens.

Der Komplementär der Revisionsbeklagten (KG) war an einer Reihe von Parten-Reedereien wesentlich beteiligt. Das Finanzamt (FA) hatte die Parten als notwendiges Betriebsvermögen behandelt und deren Gewinnanteile einschließlich des Anteils am Gewinn aus der Veräußerung der Parten-Reederei X in den einheitlich festgestellten Gewinn der KG einbezogen.

Mit der Sprungberufung hatte die KG geltend gemacht, daß die Beteiligungen ihres Komplementärs an den Parten-Reedereien nicht dem Betriebsvermögen der KG zuzurechnen seien, und dementsprechend einen um 6,7Mio DM niedrigeren Gewinn errechnet.