I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1961, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 4 EStG für seine Einkünfte aus dem Unterricht an einer privaten Fahrlehrer-Fachschule erhält. Der Steuerpflichtige war freiberuflich als Fahrlehrer tätig. Weitere Einkünfte erzielte er aus Verträgen und Unterricht an einer privaten Fahrlehrer-Fachschule. Das Finanzamt (FA) lehnte seinen Antrag ab, die Einkünfte aus der Vortragstätigkeit als Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinn des § 34 Abs. 4 EStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.
Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.
II. Die Revision des Steuerpflichtigen ist unbegründet.
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