BFH vom 12.03.1970
IV 8/65
Normen:
EStG § 34b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 546
BStBl II 1970, 492

BFH - 12.03.1970 (IV 8/65) - DRsp Nr. 1997/10081

BFH, vom 12.03.1970 - Aktenzeichen IV 8/65

DRsp Nr. 1997/10081

»Einem freiberuflichen Fahrlehrer steht für die Einkünfte aus seiner Unterrichtstätigkeit an einer privaten Fahrlehrerschule die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG nicht zu.«

Normenkette:

EStG § 34b Abs. 2 ;

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1961, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 4 EStG für seine Einkünfte aus dem Unterricht an einer privaten Fahrlehrer-Fachschule erhält. Der Steuerpflichtige war freiberuflich als Fahrlehrer tätig. Weitere Einkünfte erzielte er aus Verträgen und Unterricht an einer privaten Fahrlehrer-Fachschule. Das Finanzamt (FA) lehnte seinen Antrag ab, die Einkünfte aus der Vortragstätigkeit als Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinn des § 34 Abs. 4 EStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

II. Die Revision des Steuerpflichtigen ist unbegründet.