BFH - 12.03.1970 (IV R 39/69) - DRsp Nr. 1997/10100
BFH, vom 12.03.1970 - Aktenzeichen IV R 39/69
DRsp Nr. 1997/10100
»Der Vermögensvorteil, den der Steuerpflichtige durch den auf außerbetrieblichen Gründen beruhenden Verzicht des Gläubigers auf eine zum Betriebsvermögen gehörende Darlehnsforderung erlangt, erhöht nicht den steuerlichen Gewinn.«
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