BFH vom 12.03.1970
V R 158/66
Fundstellen:
BFHE 98, 467
BStBl II 1970, 460

BFH - 12.03.1970 (V R 158/66) - DRsp Nr. 1997/10064

BFH, vom 12.03.1970 - Aktenzeichen V R 158/66

DRsp Nr. 1997/10064

»Zur Erhebung des Beweises durch Sachverständige genügt die Anordnung Begutachtung. Will jedoch ein Beteiligter dem Sachverständigen Fragen stellen lassen und verlangt er zu diesem Zweck dessen Ladung zur mündlichen Verhandlung, so muß das FG diesem Antrag entsprechen.«

I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) genoß der im Jahre 1928 geborene Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) eine Ausbildung als graphischer Zeichner, Retuscheur, Schriftgraphiker, Maler und Graphiker. In den Jahren 1947 bis 1957 war er bei mehreren Kunstanstalten, in einer Spezialdruckerei und in einem Betrieb für medizinische Ausrüstung als Graphiker beschäftigt. Von 1957 bis 1963 betätigte er sich in seinem Fach freiberuflich.

In den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1958 bis 1960 berechnete der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer je unter Abzug eines Freibetrages von 18.000 DM gemäß § 4 Nr. 17 UStG 1951 mit der Begründung, daß es sich um Umsätze aus einer Tätigkeit als Künstler gehandelt habe. Da der Steuerpflichtige den angeforderten Nachweis seiner Künstlereigenschaft nicht erbrachte, veranlagte ihn das Finanzamt (FA) durch Bescheid vom 18. Juli 1962 mit seinen vollen Umsätzen lediglich unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 7a UStG 1951 zur Umsatzsteuer, ... .