I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) genoß der im Jahre 1928 geborene Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) eine Ausbildung als graphischer Zeichner, Retuscheur, Schriftgraphiker, Maler und Graphiker. In den Jahren 1947 bis 1957 war er bei mehreren Kunstanstalten, in einer Spezialdruckerei und in einem Betrieb für medizinische Ausrüstung als Graphiker beschäftigt. Von 1957 bis 1963 betätigte er sich in seinem Fach freiberuflich.
In den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1958 bis 1960 berechnete der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer je unter Abzug eines Freibetrages von 18.000 DM gemäß § 4 Nr. 17 UStG 1951 mit der Begründung, daß es sich um Umsätze aus einer Tätigkeit als Künstler gehandelt habe. Da der Steuerpflichtige den angeforderten Nachweis seiner Künstlereigenschaft nicht erbrachte, veranlagte ihn das Finanzamt (FA) durch Bescheid vom 18. Juli 1962 mit seinen vollen Umsätzen lediglich unter Berücksichtigung des Freibetrags nach §
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