BFH vom 12.03.1982
III R 63/79
Normen:
BewG (i.d.F. vom 26.9.1974) § 22 Abs. 4, § 27, § 79 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 341
BStBl II 1982, 451

BFH - 12.03.1982 (III R 63/79) - DRsp Nr. 1997/15254

BFH, vom 12.03.1982 - Aktenzeichen III R 63/79

DRsp Nr. 1997/15254

»1. Mietänderungen, die auf die allgemeine Entwicklung in den Markt- und Preisverhältnissen zurückzuführen sind, betreffen die Wertverhältnisse. Sie führen deshalb nicht zu einer Fortschreibung des Einheitswerts. 2. Fehler der vorangegangenen Feststellung, deren Beseitigung zu einer Ermäßigung des Einheitswerts führen würde, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Nr. 2 - erste Alternative - BewG berücksichtigt werden. (Anschluß an BFH-Urteil vom 15.10.1981 III R 96/80 , BFHE 134, 184, BStBl II 1982, 15).«

Normenkette:

BewG (i.d.F. vom 26.9.1974) § 22 Abs. 4, § 27, § 79 Abs. 5 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines gemischtgenutzten Grundstücks. In dem Grundstück unterhält sie ein Hotel- und Gaststättenunternehmen.

Zum 1. Januar 1964 (Hauptfeststellung) hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) für dieses Grundstück den Einheitswert festgestellt. Er hat mit Einverständnis der Klägerin die übliche Jahresrohmiete für die eigengenutzten Gewerberäume mit 30.000 DM angesetzt.

Ab 1. April 1964 hat die Klägerin den Betrieb für jährlich 30.000 DM verpachtet.