I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines gemischtgenutzten Grundstücks. In dem Grundstück unterhält sie ein Hotel- und Gaststättenunternehmen.
Zum 1. Januar 1964 (Hauptfeststellung) hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) für dieses Grundstück den Einheitswert festgestellt. Er hat mit Einverständnis der Klägerin die übliche Jahresrohmiete für die eigengenutzten Gewerberäume mit 30.000 DM angesetzt.
Ab 1. April 1964 hat die Klägerin den Betrieb für jährlich 30.000 DM verpachtet.
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