BFH vom 12.03.1985
IX R 50/82
Normen:
EStDV § 82a;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 398

BFH - 12.03.1985 (IX R 50/82) - DRsp Nr. 1997/16192

BFH, vom 12.03.1985 - Aktenzeichen IX R 50/82

DRsp Nr. 1997/16192

»Die Umstellung einer vorhandenen Heizungsanlage von Öl- auf Gasfeuerung in einem eigengenutzten Einfamilienhaus oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung ist keine erstmalige Maßnahme nach § 82a Abs. 3 EStDV und demgemäß nicht gemäß § 82a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82a EStDV begünstigt.«

Normenkette:

EStDV § 82a;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) -zusammenveranlagte Ehegatten-- ließen im Jahr 1979 in ihrem 1939 erbauten, selbstgenutzten Einfamilienhaus die Heizungsanlage mit einem Kostenaufwand von 20.085 DM von Öl- auf Gasfeuerung umstellen. In ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1979 machten sie hierfür erhöhte Absetzungen gemäß § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979 (EStDV) vom 24. September 1980 (BGBl I, 1801, BStBl I, 680) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ bei der Einkommensteuerfestsetzung 1979 einen Abzug dieser Absetzungen nicht zu.