I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) -zusammenveranlagte Ehegatten-- ließen im Jahr 1979 in ihrem 1939 erbauten, selbstgenutzten Einfamilienhaus die Heizungsanlage mit einem Kostenaufwand von 20.085 DM von Öl- auf Gasfeuerung umstellen. In ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1979 machten sie hierfür erhöhte Absetzungen gemäß § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979 (EStDV) vom 24. September 1980 (BGBl I, 1801, BStBl I, 680) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ bei der Einkommensteuerfestsetzung 1979 einen Abzug dieser Absetzungen nicht zu.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|