BFH vom 12.03.1985
IX R 9/84
Normen:
EStDV § 82a;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 506

BFH - 12.03.1985 (IX R 9/84) - DRsp Nr. 1997/16237

BFH, vom 12.03.1985 - Aktenzeichen IX R 9/84

DRsp Nr. 1997/16237

»Der Einbau eines Kachelofens mit zugehörigem Schornstein in ein mit einer Zentralheizungsanlage ausgestattetes Einfamilienhaus ist keine gemäß § 82a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82a EStDV begünstigte Modernisierungsmaßnahme.«

Normenkette:

EStDV § 82a;

I. Der Kläger und Revisionskläger ist seit 1974 Eigentümer eines im Jahre 1954 hergestellten Einfamilienhauses, das er zusammen mit seiner Familie selbst nutzt. In dem Einfamilienhaus ist eine Zentralheizungsanlage vorhanden. Im Veranlagungszeitraum 1980 baute der Kläger für 8.916 DM einen Kachelofen und im Zusammenhang damit für 2.244 DM zusätzlich einen zweiten Schornstein ein. Für diese Aufwendungen beantragten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) in der Einkommensteuererklärung 1980 erhöhte Absetzungen gemäß § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte das im Einkommensteuerbescheid 1980 vom 2. April 1981 ab.