I. In den Jahren 1949 bis 1953 war die Klägerin alleinige Gesellschafterin der X-GmbH. Zwischen beiden Gesellschaften bestand damals ein Ergebnisübernahmevertrag (
Die Klägerin gewährte in der genannten Zeit ihrer Tochtergesellschaft im Rahmen eines Abrechnungsverhältnisses Kredite in wechselnder Höhe, ohne dafür Zinsen zu nehmen. Darin sah der Beklagte (Finanzamt - FA -) eine Leistung nach § 2 Nr. 3 Buchst. b KVStG 1934. Durch Haftungsbescheid forderte er von der Klägerin Gesellschaftsteuer. Für die Berechnung des Wertes der Leistung nach § 8 Nr. 2 KVStG 1934 legte er einen durchschnittlichen Saldo von 1.500.000 DM zugrunde. Die Höhe der ersparten Zinsen schätzte er auf 8 v.H. jährlich.
Auf den Einspruch der Klägerin setzte der Beklagte die Steuer herab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht - FG - (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
I.
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