BFH vom 12.04.1972
II 28/63
Fundstellen:
BFHE 106, 127
BStBl II 1972, 716

BFH - 12.04.1972 (II 28/63) - DRsp Nr. 1997/11128

BFH, vom 12.04.1972 - Aktenzeichen II 28/63

DRsp Nr. 1997/11128

»1. Die Gesellschaftsteuerpflicht einer freiwilligen Leistung nach § 2 Nr. 3 Buchst. b KVStG 1934 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gesellschafter mit der Gesellschaft einen Ergebnisübernahmevertrag abgeschlossen hat. 2. Zur Gesellschaftsteuerpflicht eines zinslosen Kredites.«

I. In den Jahren 1949 bis 1953 war die Klägerin alleinige Gesellschafterin der X-GmbH. Zwischen beiden Gesellschaften bestand damals ein Ergebnisübernahmevertrag (EÜV).

Die Klägerin gewährte in der genannten Zeit ihrer Tochtergesellschaft im Rahmen eines Abrechnungsverhältnisses Kredite in wechselnder Höhe, ohne dafür Zinsen zu nehmen. Darin sah der Beklagte (Finanzamt - FA -) eine Leistung nach § 2 Nr. 3 Buchst. b KVStG 1934. Durch Haftungsbescheid forderte er von der Klägerin Gesellschaftsteuer. Für die Berechnung des Wertes der Leistung nach § 8 Nr. 2 KVStG 1934 legte er einen durchschnittlichen Saldo von 1.500.000 DM zugrunde. Die Höhe der ersparten Zinsen schätzte er auf 8 v.H. jährlich.

Auf den Einspruch der Klägerin setzte der Beklagte die Steuer herab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht - FG - (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

I.