BFH vom 12.04.1978
II R 67/74
Normen:
GmbHG § 34 ; KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 1, 5; StAnpG § 5 Abs. 2, § 11 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 86
BStBl II 1978, 436

BFH - 12.04.1978 (II R 67/74) - DRsp Nr. 1997/13782

BFH, vom 12.04.1978 - Aktenzeichen II R 67/74

DRsp Nr. 1997/13782

»Wurde nach der Einziehung eines Geschäftsanteils zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des unverändert gebliebenen Stammkapitals zugunsten der GmbH oder eines an ihre Weisungen gebundenen Treuhänders ein neuer Geschäftsanteil gebildet und für Rechnung der GmbH veräußert, so wurde dadurch der Tatbestand des KVStG 1959 § 2 Nr. 5 verwirklicht. Dies galt unter den Voraussetzungen des StAnpG § 5 Abs. 2 selbst dann, wenn die Neubildung des Geschäftsanteils gesellschaftsrechtlich unzulässig gewesen sein sollte.«

Normenkette:

GmbHG § 34 ; KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 1, 5; StAnpG § 5 Abs. 2, § 11 Nr. 3 ;