I. Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1968, ob Kosten, die durch die Teilnahme an einem Internationalen Ärztekongreß in Südafrika entstanden sind, als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr Chefarzt an der Urologischen Klinik in X, in der er auch eine freiberufliche Praxis betrieb. In der Zeit zwischen dem 5. September und 5. Oktober 1968 unternahm er zusammen mit seiner Ehefrau eine Reise in die Südafrikanische Republik. Er nahm dort am 7. Südafrikanischen Urologenkongreß teil, hielt eine Reihe von Vorträgen, besichtigte mehrere medizinische Zentren und beteiligte sich an Operationen. Im einzelnen verlief die Reise wie folgt:
5. September bis
8. September Anreise
9. September bis 12. September
Urologenkongreß in Pretoriuskop
(hier leitete der Kläger zum Teil
die Sitzungen des Kongresses und
hielt selbst drei Vorträge in
englischer Sprache).
13. September bis 14. September
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