BFH vom 12.04.1979
IV R 106/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 127, 533
BStBl II 1979, 513

BFH - 12.04.1979 (IV R 106/77) - DRsp Nr. 1997/14156

BFH, vom 12.04.1979 - Aktenzeichen IV R 106/77

DRsp Nr. 1997/14156

»Hält ein Facharzt auf einem Facharztkongreß und anschließend auf Fachärztetreffen an verschiedenen Orten im Ausland mehrere Vorträge, so können die Aufwendungen für die Reise auch dann Betriebsausgaben sein, wenn die zwischen den einzelnen Vortragsveranstaltungen liegende Zeit auch für private Unternehmungen genutzt wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1968, ob Kosten, die durch die Teilnahme an einem Internationalen Ärztekongreß in Südafrika entstanden sind, als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr Chefarzt an der Urologischen Klinik in X, in der er auch eine freiberufliche Praxis betrieb. In der Zeit zwischen dem 5. September und 5. Oktober 1968 unternahm er zusammen mit seiner Ehefrau eine Reise in die Südafrikanische Republik. Er nahm dort am 7. Südafrikanischen Urologenkongreß teil, hielt eine Reihe von Vorträgen, besichtigte mehrere medizinische Zentren und beteiligte sich an Operationen. Im einzelnen verlief die Reise wie folgt:

5. September bis

8. September Anreise

9. September bis 12. September

Urologenkongreß in Pretoriuskop

(hier leitete der Kläger zum Teil

die Sitzungen des Kongresses und

hielt selbst drei Vorträge in

englischer Sprache).

13. September bis 14. September