BFH vom 12.05.1982
II R 14/81
Normen:
GrEStWoBauG Nordrhein-Westfalen (i.d.F. vom 20.7.1970) § 1 Nr. 1, 5;
Fundstellen:
BFHE 136, 153
BStBl II 1982, 628

BFH - 12.05.1982 (II R 14/81) - DRsp Nr. 1997/15343

BFH, vom 12.05.1982 - Aktenzeichen II R 14/81

DRsp Nr. 1997/15343

»Hat das zuständige Verwaltungsgericht die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt rechtskräftig versagt, so kann im Grunderwerbsteuerverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, die Wohnung sei gleichwohl als steuerbegünstigt anzuerkennen. Die Finanzbehörden und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind vielmehr an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden. (Entschieden für Nordrhein-Westfalen.)«

Normenkette:

GrEStWoBauG Nordrhein-Westfalen (i.d.F. vom 20.7.1970) § 1 Nr. 1, 5;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 2. März 1974 ein Grundstück, auf dem der Verkäufer ein Wohnhaus errichtet hatte, das am 28. Juli 1971 bezugsfertig geworden war. Das Haus enthielt eine größere und eine kleinere Wohnung. Letztere war zunächst als Büroraum vorgesehen gewesen.

Während der Bauzeit hatte der Verkäufer ein Maklerbüro mit dem Verkauf des Grundstücks beauftragt. Da ein Verkauf zunächst nicht möglich war, wurde das Grundstück vermietet.

Am 10. Januar 1974 hatte der Verkäufer die Anerkennung der Wohnungen als steuerbegünstigt beantragt. Die kleinere Wohnung wurde am 27. Februar 1974 als steuerbegünstigt anerkannt.