BFH vom 12.06.1974
I R 229/72
Normen:
GewStG (1955) § 9 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 502
BStBl II 1974, 584

BFH - 12.06.1974 (I R 229/72) - DRsp Nr. 1997/12077

BFH, vom 12.06.1974 - Aktenzeichen I R 229/72

DRsp Nr. 1997/12077

»Die Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die nach § 8 Nr. 7 GewStG "dem Gewinn aus Gewerbebetrieb eines anderen hinzugerechneten" Miet- oder Pachtzinsen hat in der Höhe zu erfolgen, in der diese Zinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Mieters oder Pächters tatsächlich berücksichtigt wurden. (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

GewStG (1955) § 9 Nr. 4 ;

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zu Recht die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 4 GewStG in Anspruch genommen hat. Die Klägerin - eine AG - hatte in ihren Gewerbesteuererklärungen für die streitigen Erhebungszeiträume (1954 bis 1960) vereinnahmte Mietzinsen (ab dem Jahre 1958 auch die von ihrer Organgesellschaft vereinnahmten Mietzinsen) gemäß § 9 Nr. 4 GewStG abgesetzt.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung und dem Erlaß berichtigender Gewerbesteuermeßbescheide ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) im Einspruchsverfahren die in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Beträge zum Abzug zu, versagte den Abzug jedoch, soweit eine Hinzurechnung der Mietzinsen (nach § 8 Nr. 7 GewStG) beim Mieter nicht vorgenommen worden war (nach Ansicht der Klägerin indes vorzunehmen gewesen wäre). Für die Organgesellschaft der Klägerin wurden Kürzungen nicht anerkannt.