I. Der Kläger sowie dessen Bruder erwarben je zur Hälfte etwa 1 1/4 Jahre nach seiner Bezugsfertigkeit ein grundsteuerbegünstigtes Sechzehnfamilienhaus, das ein Arzt errichtet hatte. Die Erwerber beantragten vergeblich die Freistellung des Erwerbes von der Grunderwerbsteuer nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a des Bremischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer in der Fassung vom 19. Dezember 1961 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 243 - GBl Bremen, 243 -, BStBl II 1962, 28) - GrESWG -. Der Einspruch des Klägers gegen den Grunderwerbsteuerbescheid sowie die Klage blieben ohne Erfolg.
II. Die Revision ist unbegründet.
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