I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat ein 1963 erbautes Einfamilienhaus im Januar 1964 für 100.189 DM (eingeschlossen 2.425 DM für inzwischen vorgenommene Verbesserungen) erworben, für das nach Wertverhältnissen 1935 ein Einheitswert von 18.700 DM festgestellt wurde. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat durch Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 den Einheitswert für dieses Grundstück nach Wertverhältnissen 1964 im Ertragswertverfahren in Höhe von 79.500 DM festgestellt.
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