BFH vom 12.06.1974
III R 49/73
Normen:
BewG (1965) § 9, § 17 Abs. 3, § 76f; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 520
BStBl II 1974, 602

BFH - 12.06.1974 (III R 49/73) - DRsp Nr. 1997/12087

BFH, vom 12.06.1974 - Aktenzeichen III R 49/73

DRsp Nr. 1997/12087

»1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, daß das Bewertungsgesetz 1965 für bebaute Grundstücke die Bewertung im Ertragswertverfahren und im Sachwertverfahren unter Ausschluß einer individuellen Bewertung auf Grund von Kaufpreisen anordnet. 2. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, daß sich auf Grund des typisierten und pauschalierten Ertragswertverfahrens des Bewertungsgesetzes 1965 größere Ungleichmäßigkeiten im Wertniveau ergeben als sie bei individuellen Wertermittlungen aufzutreten pflegen. 3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Ungleichmäßigkeiten in der Bewertung, die bei Anwendung des Ertragswertverfahrens auftreten, den Gleichheitssatz verletzten.«

Normenkette:

BewG (1965) § 9, § 17 Abs. 3, § 76f; GG Art. 3 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat ein 1963 erbautes Einfamilienhaus im Januar 1964 für 100.189 DM (eingeschlossen 2.425 DM für inzwischen vorgenommene Verbesserungen) erworben, für das nach Wertverhältnissen 1935 ein Einheitswert von 18.700 DM festgestellt wurde. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat durch Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 den Einheitswert für dieses Grundstück nach Wertverhältnissen 1964 im Ertragswertverfahren in Höhe von 79.500 DM festgestellt.