BFH vom 12.06.1975
IV R 34/72
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 386
BStBl II 1975, 784

BFH - 12.06.1975 (IV R 34/72) - DRsp Nr. 1997/12561

BFH, vom 12.06.1975 - Aktenzeichen IV R 34/72

DRsp Nr. 1997/12561

»Erhält ein Gewerbetreibender von seinem Lieferanten für die Bezahlung des Kaufpreises einer jeden Warenlieferung ein längeres Zahlungsziel mit der Folge eingeräumt, daß ihm ständig ein erheblicher Betrag an Fremdmitteln zur Verfügung steht, so entstehen dadurch trotzdem keine Dauerschulden im Sinne der § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG, wenn jedes einzelne Warengeschäft nachweisbar in der Weise für sich abgewickelt wird, daß der gestundete Kaufpreis jeweils nach Ablauf der vereinbarten Stundung bezahlt und damit auch die Kreditschuld getilgt wird (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23.02.1967 IV 344/65, BFHE 88, 134, BStBl III 1967, 322).«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Streitig ist, ob die der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gewährten Stundungen von Forderungen aus Warenlieferungen bei ihr zu Dauerschulden im Sinne der §§ 8 Nr. 1 und 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) führten.