BFH vom 12.06.1980
IV R 150/79
Normen:
EStG § 4, § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 299
BStBl II 1981, 8

BFH - 12.06.1980 (IV R 150/79) - DRsp Nr. 1997/14684

BFH, vom 12.06.1980 - Aktenzeichen IV R 150/79

DRsp Nr. 1997/14684

»Der aus einem Zwangsvergleich herrührende Gewinn ist schon mit der gerichtlichen Bestätigung des Vergleichs (§ 184 KO) und nicht erst mit Ablauf der Beschwerdefrist (§ 189 KO) realisiert.«

Normenkette:

EStG § 4, § 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1971 der X-OHG, ob der infolge eines Ende 1970 gerichtlich bestätigten Zwangsvergleichs angefallene Gewinn im Jahre 1971 -gegebenenfalls tarifbegünstigt- zu versteuern oder ob er als steuerfreier Sanierungsgewinn zu behandeln ist.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter der OHG. Über ihr Privatvermögen und über das Vermögen der OHG wurden Konkursverfahren eröffnet, in deren Verlauf sämtliche Vermögenswerte der OHG, einschließlich der Grundstücke, verwertet wurden. In einem Vergleichstermin am 21. Dezember 1970 einigte sich die Mehrheit der nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger mit den Gemeinschuldnern auf eine Vergleichsquote von 15 v.H. Das Amtsgericht bestätigte den Vergleich durch Beschluß vom 21. Dezember 1970. Durch weiteren Beschluß des Amtsgerichts vom 19. Februar 1971 wurden sämtliche Konkursverfahren aufgehoben.