BFH vom 12.06.1980
IV R 23/79
Normen:
AO (1977) § 164 Abs. 1, § 367 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 130, 370
BStBl II 1980, 527

BFH - 12.06.1980 (IV R 23/79) - DRsp Nr. 1997/14567

BFH, vom 12.06.1980 - Aktenzeichen IV R 23/79

DRsp Nr. 1997/14567

»Das FA kann einen dem angefochtenen Steuerbescheid beigefügten Nachprüfungsvorbehalt im Einspruchsverfahren aufrechterhalten.«

Normenkette:

AO (1977) § 164 Abs. 1, § 367 Abs. 2 Satz 1;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhält einen Gewerbebetrieb, dessen Gewinn für das Kalenderjahr 1976 vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) gesondert festgestellt wurde (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 b der Abgabenordnung -AO 1977-). Der Feststellungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, er habe in seiner Erklärung überhöhte Betriebseinnahmen angegeben. Das FA erließ daraufhin einen Änderungsbescheid, der dem Begehren des Klägers Rechnung trug. Auch dieser Bescheid erging unter Nachprüfungsvorbehalt. Hiergegen legte der Kläger wiederum Einspruch ein, mit dem er die Beifügung des Vorbehalts beanstandete. Nach Ansicht des Klägers hätte das FA die Sache im Einspruchsverfahren in vollem Umfang überprüfen und ohne Vorbehalt entscheiden müssen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.