BFH vom 12.07.1972
I R 205/70
Fundstellen:
BFHE 107, 186
BStBl II 1973, 59

BFH - 12.07.1972 (I R 205/70) - DRsp Nr. 1997/11291

BFH, vom 12.07.1972 - Aktenzeichen I R 205/70

DRsp Nr. 1997/11291

»1. Der Senat verbleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung zum Begriff der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen im Sinne des § 19 Abs. 3 KStG, daß sich der in dieser Vorschrift bezeichnete Gewinnverteilungsbeschluß auf den nach handelsrechtlichen Vorschriften auszuweisenden Gewinn bezieht (vgl. zuletzt Urteile I R 88/69 vom 18.11.1970, BFH 100, 400, BStBl II 1971, 73; I R 22/68 vom 03.02.1971, BFH 101, 364, BStBl II 1971, 406). 2. Das Gericht hat die Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt, wenn es seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der im bisherigen Verlauf nicht erörtert worden ist und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens von dem Prozeßbeteiligten, zu dessen Nachteil sich die Unterlassung des Hinweises auswirkt, auch nicht erörtert zu werden brauchte.«

Die Klägerin und Revisionsklägerin - eine AG - hat zum Schluß des Wirtschaftsjahres 1962 von einem Aktionär, der 91 v.H. der Aktien hielt, einen Zuschuß erhalten. Diesen Zuschuß hat sie in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung nicht als besonderen Posten ausgewiesen; eines Teil des Zuschusses hat sie im Rahmen eines auf den Namen des Aktionärs lautenden Kontokorrentkontos zur Deckung von Aufwendungen und den Restbetrag zur Deckung von Teilwertabschreibungen auf Vorräte verbucht.