Die Klägerin und Revisionsklägerin - eine AG - hat zum Schluß des Wirtschaftsjahres 1962 von einem Aktionär, der 91 v.H. der Aktien hielt, einen Zuschuß erhalten. Diesen Zuschuß hat sie in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung nicht als besonderen Posten ausgewiesen; eines Teil des Zuschusses hat sie im Rahmen eines auf den Namen des Aktionärs lautenden Kontokorrentkontos zur Deckung von Aufwendungen und den Restbetrag zur Deckung von Teilwertabschreibungen auf Vorräte verbucht.
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