I. Die Klägerin, eine Samtgemeinde niedersächsischen Rechts, erwarb ein Grundstück, um darauf eine Kläranlage für ihre vier Mitgliedsgemeinden zu errichten.
Nach dem auf § 1 der Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom 22. August 1922 - WWVO 1922 - (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 475, RStBl S. 347) gestützten, aber erfolglosen Einspruch gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung hob das Finanzgericht (FG) Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung durch Urteil III 164/68 vom 27. Oktober 1970 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 41 - EFG 1971, 41 -) auf.
II. Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.
Die WWVO 1922 ist noch in Kraft. Wegen der Gründe wird auf das Urteil des Senats II 7/65 vom 28. April 1970 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 99.400 - BFH 99, 400 -, BStBl II 1970, 669) zu II 1 Bezug genommen.
Die Steuerbefreiung gemäß § 1 WWVO 1922 setzt voraus, daR der Grundstückserwerb "der einheitlichen Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben in bestimmten Gebieten des Reichs" dient, und zwar "durch die hierzu berufenen Körperschaften des öffentlichen Rechts".
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