I. Der Kläger, ein Zweckverband zur Wasserversorgung, erwarb ein Quellgrundstück, auf dem auch ein Pumpwerk und ein Wasserspeicher zu errichten waren. Das Landratsamt hat bestätigt, daß das Grundstück zur unmittelbaren Erfüllung der Verbandsaufgabe erworben worden ist. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gehören dem als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl I, 979) gegründeten Verband sechs Gemeinden an. Der Kläger hat die Aufgabe, zur Versorgung der Verbandsgemeinden mit Trink- und Nutzwasser eine Wasserversorgungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Das Unternehmen ist gemeinnützig; es wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.
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