I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines gemischtgenutzten Grundstücks. Im Jahre 1963 errichtete er auf dem Grundstück einen Lagerschuppen und einen Lagerkeller. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erfuhr erst durch eine Mitteilung der Stadt vom 2. September 1966, daß der Kläger auf seinem Grundstück weitere Bauten errichtet habe. Mit Bescheid vom 13. Februar 1970 führte das FA auf Grund des Gebäudeveränderungsblattes zum 1. Januar 1965 eine Fortschreibung des Einheitswerts auf 81.400 DM und eine Fortschreibungsveranlagung des Grundsteuermeßbetrags auf 569,80 DM durch.
Der Einspruch gegen diese Bescheide war ohne Erfolg.
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