BFH vom 12.07.1974
III R 88/73
Normen:
AO § 214 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 55
BStBl II 1974, 666

BFH - 12.07.1974 (III R 88/73) - DRsp Nr. 1997/12123

BFH, vom 12.07.1974 - Aktenzeichen III R 88/73

DRsp Nr. 1997/12123

»1. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß die Feststellung eines Einheitswerts unzulässig ist, wenn er nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, weil sämtliche Steuern verjährt sind, die auf das Jahr entfallen, auf dessen Beginn die Feststellung durchgeführt werden soll. 2. Der Umstand, daß eine Steuer mangels steuerpflichtigen Vermögens nicht festgesetzt wird, steht der Einheitswertfeststellung nicht entgegen, weil Fragen der Steuerfestsetzung nicht im Verfahren zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen entschieden werden können.«

Normenkette:

AO § 214 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines gemischtgenutzten Grundstücks. Im Jahre 1963 errichtete er auf dem Grundstück einen Lagerschuppen und einen Lagerkeller. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erfuhr erst durch eine Mitteilung der Stadt vom 2. September 1966, daß der Kläger auf seinem Grundstück weitere Bauten errichtet habe. Mit Bescheid vom 13. Februar 1970 führte das FA auf Grund des Gebäudeveränderungsblattes zum 1. Januar 1965 eine Fortschreibung des Einheitswerts auf 81.400 DM und eine Fortschreibungsveranlagung des Grundsteuermeßbetrags auf 569,80 DM durch.

Der Einspruch gegen diese Bescheide war ohne Erfolg.